Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die nachfolgend aufgeführten Provisionssätze gelten für die Vermittlung des Abschlusses oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume.
Provision / Courtage:
- Vermietung von Wohnraum 2 Monatskaltmieten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (2,38 inkl. Umsatzsteuer)
- Vermietung von Gewerberaum 3 Monatskaltmieten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (3,57 inkl. Umsatzsteuer)
- Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (bebaut/unbebaut): i. d. R. 6 % des beurkundeten Kaufpreises (7,14 inkl. Umsatzsteuer)
- Verkauf von Wohnungs‐ und Teileigentum: i. d. R. 6 % des beurkundeten Kaufpreises (7,14 inkl. Umsatzsteuer)
- Bei durch Lage und/oder Beschaffenheit sowie sonstige verkaufserschwerende Merkmale sehr schwer zu veräußernde Immobilien kann eine höhere Maklercourtage mit dem Verkäufer vereinbart werden
- Der Provisionsanspruch ist bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und zahlbar innerhalb von 10 Werktagen.
- Vermietung von Wohnraum 2 Monatskaltmieten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (2,38 inkl. Umsatzsteuer)
- Als Hauptvertrag gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen jeder Vertragsabschluss des Auftraggebers mit einem Dritten, sofern der Abschluss auf einer Information, einer Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit des Maklers beruht und der mit dem Maklervertrag erstrebte Zweck erreicht wird.
- Der Maklervertrag kommt mit der Anforderung (auch mündlich) sowie der Übersendung des Angebotes/Exposés durch den Makler zustande. Ist dem Auftraggeber ein Objekt bekannt, wird dieser es zurückweisen unter Hinweis darauf wann und auf welche Weise er seine Vorkenntnis erlangt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, schuldet er trotz Vorkenntnis die vereinbarte Provision im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrages.
- Der Auftraggeber ist bezüglich der ihm unterbreiteten Angebote zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Maklervertrag erlangte Kenntnisse, insbesondere Angaben über ihm angebotene Objekte oder Verkaufsinteressenten an Dritte weiterzugeben. Führt eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages i. S. der Ziff. 2 dieser Geschäftsbedingungen, ist an den Makler einen Schadenersatz in Höhe der zu Ziff. 1. dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Provision zu zahlen.
- Die Angebotsangaben basieren auf Eigentümerangaben, für deren Richtigkeit der Makler nicht haftet. Der Makler hat dem Auftraggeber von allen Umständen Kenntnis zu geben, die für eine Kaufentscheidung von Bedeutung sein können, soweit sie ihm selbst bekannt sind; besondere Nachforschungen braucht der Makler diesbezüglich nicht anzustellen. Die Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, eine Haftung des Maklers im Falle von Zwischenverkauf/‐Vermietung ist ausgeschlossen. Der Makler übernimmt keine Haftung für eine vom Auftraggeber in Aussicht genommene Finanzierung, selbst wenn er insoweit behilflich ist. Die Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Auftraggeber durch das Verhalten des Maklers keinen Körper‐ schaden erleidet oder sein Leben verliert.
- Steht einem Dritten an dem nachgewiesenen Objekt ein Vorkaufsrecht zu, wird der Auftraggeber folgende Vertragsbestimmung in den Hauptvertrag aufnehmen: "Der Käufer ist zur Vergütung des Maklers auch für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes verpflichtet. Mit Ausübung des Vorkaufsrechtes übernimmt der Vorkaufsberechtigte auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Maklervergütung oder der Auftraggeber verpflichtet sich, eine entsprechende Maklerklausel in den Vertrag aufnehmen. Im Falle der Verletzung ist der Auftraggeber dem Makler in Höhe der entgangenen Provision schadenersatzverpflichtet.
- Die vom Auftraggeber zu zahlende Provision wird durch eine von dritter Seite an den Makler zu zahlende Vergütung nicht berührt. Der Makler ist insoweit berechtigt, auch für den Verkäufer/Vermieter bei Abschluss des in Aussicht genommenen Vertrages tätig zu werden (Doppeltätigkeit).
- Im Falle, dass eine der vorstehenden Klauseln gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die nach den Interessen des Maklers der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluss des Hauptvertrages für die Aufnahme einer Maklerklausel in diesen Vertrag Sorge zu tragen. Im Verstoßfall trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Nichtbestehen eines Provisionsanspruches des Maklers, sofern es zu einer Auseinandersetzung über die Frage der Provisionsverpflichtung des Auftraggebers kommt.
- Änderungen der vorstehenden Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien dieses Vertrages schriftlich vereinbart sind oder schriftlich ausdrücklich und im gegenseitigen Einvernehmen von beiden Seiten bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden erhalten erst dann ihre Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
- Übernimmt eine öffentliche Stelle die an den Vermittler / Makler zu zahlende Provision nicht, so hat der Auftraggeber / die Auftraggeberin diese zu bezahlen.